Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Dr. med. Jörg und Dr. med. Jens Schelling sind vom Gesundheitsamt ermächtigt, die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durchzuführen.

Diese benötigen Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen. Die Erstbelehrung darf nicht früher als drei Monate vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und muss in mündlicher und schriftlicher Form erfolgen.

Bei einem Termin in unserer Praxis erhalten Sie ausführliche Informationen und ein Aufklärungsblatt. Anschließend findet eine mündliche Besprechung mit einem der Ärzte statt.

Bei allen Jugendlichen unter 18 Jahren muss eine erziehungsberechtigte Person die Erklärung unterschreiben.

Jugendliche unter 16 Jahren sollten in Begleitung der/des Erziehungsberechtigten kommen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Gesundheitsamtes München-Land.

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